Anlieger (Eigentümer/Besitzer)

Winterdienstregelung nach §10


Die Anlieger haben bei Schneefall Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken von Eis und Schnee frei zu halten.

 

In Bereichen ohne vorhandene Gehwege gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang ihrer Grundstücksgrenze, der ebenfalls von Eis und Schnee frei zu halten ist.

 

Handelt es sich um Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Anlieger der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Anlieger der auf der gegenüber­liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

Regelung:

In den Jahren mit gerader Endziffer (2024) sind die Anlieger der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer (2023) die Anlieger der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20 Uhr.