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Widerspruch Gegen die
Übermittlung von Meldedaten
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass Meldedaten an andere Stellen, also die Bundeswehr, Parteien, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Adressbuchverlage (ausschl. Printausgaben) und zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen weitergegeben werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesmeldegesetz, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 5.
Dagegen können Sie Widerspruch, in Form einer Übermittlungssperre, einlegen.
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
- an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- an Adressbuchverlage
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.