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Landpachtverträge Abschluss
Leistungsbeschreibung
Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar sind in Hessen von der Anzeigepflicht ausgenommen. Alle anderen abgeschlossenen Landpachtverträge oder deren Änderungen sind bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.
Rechtsgrundlage
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herrn Leonard FöhrAbteilungsleiter
- Frau Kerstin Haeder